Deutschland:
1. Art. 23 wird ohne Einschränkungen nur auf staatenlose Personen angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über den Status von Flüchtlingen und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über den Status von Flüchtlingen sind, darüber hinaus aber nur im Ausmaß der staatlichen Vorschriften.
2. Art. 27 wird nicht angewandt.